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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
1. "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der Anzeige abzuwickeln. Ist im Rahmen des Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text–Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen–Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil–Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen erhalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen, oder der Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind –auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln –innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht ... g) überschreiten, sowie Waren, Bücher–, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, daß der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

19. Druckunterlagen (Reinzeichnungen, Filme etc.) werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.





Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bannerwerbung des Verlag Rommerskirchen GmbH & Co. KG
I. Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen zur Schaltung eines Werbebanners auf Webseiten des Verlags Rommerskirchen GmbH & Co. KG (nachfolgend Anbieterin genannt) gelten für alle diesbezüglichen Angebote, Lieferungen und Leistungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen der Auftraggeberin (nachstehend Kundin genannt).

II. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

1. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag durch schriftlich erfolgte Bestätigung des Auftrags zustande. Die Schriftform, auch die der Kündigung, kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen könne nicht als Wille zum Abschluss einer Individualvereinbarung gedeutet werden.

2. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, ist die Anbieterin berechtigt, einen Mandantsnachweis zu verlangen. Im Zweifel kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, es sei denn, die Werbeagentur benennt ausdrücklich den Auftraggeber mit dessen vollständigen firmenmäßigen Bezeichnung unter Vorlage der Geschäftsadresse.

3. Einzelheiten hinsichtlich der Gestaltung des Banners und seiner Größe sowie die Websites und die abrufbaren Internet-Adressen werden im Auftragsformular festgelegt, das auf diese Bedingungen Bezug nimmt. Die Art, das Aussehen und die Animation des Banners sowie die Größe der Grafik und die Größe der Datei ergeben sich aus dem Auftragsformular. Soweit in dem Auftragsformular nichts Abweichendes geregelt ist, hat die Kundin keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung.

4. Die Anbieterin als Verantwortlicher und Gestalter der Website sowie die Kundin als Gestalter und Verantwortlicher des Werbebanners werden darauf achten, dass die Werbung als solche klar erkennbar ist und von den übrigen Inhalten der Angebote eindeutig getrennt ist. Den Vorgaben des § 7 Teledienstegesetzes soll hiermit Rechnung getragen werden.

III. Mitwirkungspflichten der Kundin

1. Die Kundin wird der Anbieterin den Werbebanner rechtzeitig, spätestens 5 Werktage vor der nach dem Auftragsformular geplanten Schaltung, als Grafikdatei zur Verfügung stellen. Die zugrunde liegende Datei wird die Kundin der Anbieterin entweder als E-Mail-Attachment zusenden oder aber auf einem Datenträger in einem elektronischen, von einem Browser lesbaren Format zur Verfügung stellen (jpg oder gif). Sofern die Kundin dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird die Anbieterin der Kundin eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Bei Verstreichen der Nachfrist ist die Anbieterin zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

2. Die Kundin räumt der Anbieterin an dem Werbebanner bzw. an der Grafikdatei im Rahmen der Schaltung eines Werbebanners ein einfaches, räumlich unbeschränktes sowie zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrags begrenztes Nutzungsrecht für alle bekannten Verwertungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, Abänderungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen, jedoch insoweit auf Anpassungen eingeschränkt, die für die Schaltung im Internet sowie auf der Website der Anbieterin erforderlich sind, sowie das Recht, den Werbebanner im Original oder im Rahmen der in Satz 1 dieses Absatzes eingeräumten abgeänderten, bearbeiteten oder umgestalteten Form zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, vorzuführen, per DFÜ zu übertragen und im Internet und Intranet oder in anderen Netzen zum Abruf bereitzuhalten sowie zusammen mit anderen multimedialen Elementen auf der oben bezeichneten Website zu präsentieren.

3. Die Anbieterin wird den Banner, wie im Auftragsformular vereinbart, online schalten. Die Kundin wird unverzüglich überprüfen, ob der Banner vertragsgemäß geschaltet wurde. Etwaige Mängel wird sie der Anbieterin innerhalb von 5 Werktagen in einer angemessenen Form anzeigen. Anderenfalls gilt der Banner als abgenommen.

4. Die Kundin wird den Banner und den Inhalt, auf welchen sie verweist bzw. auf welchen der Link geschaltet ist, derart gestalten, dass von ihm keine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen ausgeht. Die Kundin wird weiterhin insbesondere Urheberrechte Dritter beachten sowie keine sonstigen verbotenen Inhalte, vor allem Kinderpornographie oder rechts- oder linksextremistische Propaganda, auf der Website, auf welche der Banner verweist, anbieten. Die Kundin wird keine Inhalte in das Internet einbringen oder auf sie hinweisen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird.

5. Die Kundin ist für den Inhalt und die Gestaltung des Banners allein verantwortlich. Sie wird die Anbieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die gegen diesen wegen rechtlicher Unzulässigkeit des Banners bzw. der Website, auf welche der Banner verweist, geltend gemacht werden.

6. Die Anbieterin wird auf Anordnung der Behörden deren Nachforschungen bei Verdacht strafrechtlicher Verstöße oder von Verstößen gegen andere Sicherheitsbestimmungen unterstützen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Anordnungen durch die Anbieterin erfolgt grundsätzlich nicht. Lediglich bei offensichtlich erkennbarer Rechtswidrigkeit derartiger Anordnungen wird sich die Anbieterin gegen diese in angemessener Form verteidigen. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegen den betroffenen Nutzer aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

7. Die Anbieterin weist die Kundin darauf hin, dass für Anbieter von Websites eine gesetzliche Impressumspflicht besteht. Die Kundin hat in diesem Impressum insbesondere ihre Postanschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) und ihren Namen sowie ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Weitere Angabepflichten für einen Website-Inhaber sind in § 6 Teledienstegesetz geregelt.

IV. Wartungsarbeiten

Die Anbieterin kann ihre Website für planmäßige Wartungsarbeiten zeitweilig aussetzen. Wartungsarbeiten werden so vorgenommen, dass grundsätzlich die Online-Verfügbarkeit nur für wenige Minuten unterbrochen wird. Trotz der durchzuführenden Wartungsarbeiten beträgt die Onlineverfügbarkeitsquote 98 % pro Kalenderjahr (7,3 Stunden pro Jahr).

V. Entfernung/Deaktivierung des Banners

1. Sofern die Kundin schuldhaft gegen die unter III. Abs. 4 genannten Verpflichtungen verstößt, behält sich die Anbieterin vor, den (verlinkten) Banner zu entfernen. Die Anbieterin wird zur Vermeidung eigener straf- oder zivilrechtlicher Konsequenzen bereits bei einem hinreichenden Verdacht der Rechtswidrigkeit, welcher etwa in der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen liegen kann, die Inhalte vorübergehend sperren. Die Anbieterin wird die Kundin vorher abmahnen, es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist offensichtlich. Die Anbieterin wird den Banner vorübergehend entfernen, bis sich der Verdacht entkräftet hat. Die Kundin ist berechtigt nachzuweisen, dass die Inhalte, auf die verwiesen wird, rechtmäßiger Natur sind. Im Falle des positiven Beweises wird die Anbieterin den Banner wieder online schalten. Die Anbieterin kann nach ihrem Ermessen der Kundin anbieten, einen anderen Werbebanner, der auf andere Websites verweist, zu schalten.

2. Darüber hinaus ist die Anbieterin berechtigt, den (verlinkten) Banner dauerhaft zu deaktivieren bzw. zu entfernen, sofern dieser auf beleidigende, diskriminierende oder in sonstiger Weise rechtlich bedenkliche Inhalte verweist, insbesondere strafbare Inhalte oder Inhalte, die gegen die guten Sitten verstoßen. Diese dauerhafte Entfernung seitens der Anbieterin kommt in Betracht, sofern ebenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung gegeben wäre und sie die Kundin zuvor abgemahnt hat. Eine Abmahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass der Anbieterin die weitere Aktivierung des (verlinkten) Banners unzumutbar ist.

VI. Laufzeit und Kündigung

Der Schaltungstermin und die Vertragslaufzeit für die Bannerwerbung ergibt sich aus dem Auftragsformular.

Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere, die Zahlungsunfähigkeit, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und wenn die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Werktagen beendet wird.

VII. Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach der Vereinbarung im Auftragsformular. Die Vergütung versteht sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug ist die Kundin verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz an die Anbieterin zu bezahlen. Die Anbieterin kann darüber hinaus aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der Anbieterin ausdrücklich vorbehalten.

VIII. Gewährleistung

1. Im Fall von Mängeln, die die Qualität des geschalteten Banners betreffen, etwa fehlerhafte Auflösung etc., ist die Anbieterin zur Nacherfüllung berechtigt. Bei Fehlschlagen von zwei Nacherfüllungsversuchen hat die Kundin das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen oder die Vergütung zu mindern.

2. Im Falle von Mängeln, welche die funktionierende Online-Schaltung des Banners betreffen, etwa Serverausfälle, ist die Kundin zur Minderung der Vergütung berechtigt. Soweit der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag, wird insoweit die Haftung der Anbieterin ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bleiben grundsätzlich unberührt.

IX. Haftung

Für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Anbieterin oder seiner Erfüllungsgehilfen, haftet die Anbieterin unbegrenzt. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten des Vertrages haftet die Anbieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Falle ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatzes, Garantie, Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt, ebenso die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

X. Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Anbieterin.

Sollte eine Regelung dieses Vertrags teilweise oder vollständig unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, so bleiben alle übrigen Regelungen des Vertrags hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Vertragslücke.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

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